Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gestütsstiftungsgesetz

GestStG

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Die Organmitglieder der Stiftung sind innerhalb von drei

Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu bestellen.

(2) Die Satzung der Stiftung ist im Amtsblatt für

Brandenburg zu veröffentlichen.

§ 12 § 14