Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gestütsstiftungsgesetz
GestStG§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Die Organmitglieder der Stiftung sind innerhalb von drei
Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu bestellen.
(2) Die Satzung der Stiftung ist im Amtsblatt für
Brandenburg zu veröffentlichen.