Gesetze / Getreide-Ausfuhr- und -Verarbeitungs-Überwachungsverordnung
GetrAuVÜV§ 15 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
(1) Wer Getreide aus Interventionsbeständen der Bundesanstalt kauft, das zu bestimmten Erzeugnissen zu verarbeiten oder aus der Gemeinschaft auszuführen ist, ist verpflichtet
Entsprechendes gilt für den Empfänger des in Satz 1 genannten Getreides, der mit dem Käufer des Getreides nicht identisch ist, im Falle von Getreide aus Interventionsbeständen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sowie für die Hersteller oder Erstkäufer von Zwischenerzeugnissen.
(2) Die nach § 4 Abs. 3 oder § 8 Abs. 4 anerkannten Betriebe sind verpflichtet,
Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind getrennt von Aufzeichnungen für nicht der amtlichen Überwachung unterliegendes Getreide zu machen.
(3) Wer nach Absatz 1 oder 2 zu Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat die vorgeschriebenen Bücher, Aufzeichnungen und sonstigen geschäftlichen Unterlagen bis zum Ablauf des sechsten Jahres, das dem Kalenderjahr der Abgabe des Getreides aus den Interventionsbeständen folgt, aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Rechtsvorschriften längere Aufbewahrungspflichten bestehen.