Gesetze / Getreide-Ausfuhr- und -Verarbeitungs-Überwachungsverordnung
GetrAuVÜV§ 17 Muster, Vordrucke
(1) Die Bundesanstalt kann für
1.
2.
die Anträge auf Anerkennung nach § 4 Abs. 3 und § 8 Abs. 4,
3.
die Anträge auf Freigabe der Sicherheit nach § 6 Abs. 2 und § 13,
4.
die Verarbeitungserklärung nach § 8 Abs. 9
Muster im Bundesanzeiger bekanntgeben oder Vordrucke bereithalten.
(2) Soweit von den zuständigen Stellen Muster bekanntgemacht oder Vordrucke bereitgehalten worden sind, sind diese zu verwenden.