Gesetze / Getreide-Ausfuhr- und -Verarbeitungs-Überwachungsverordnung
GetrAuVÜV§ 6 Freigabe der Sicherheiten
(1) Die für eine ausgelagerte Getreidemenge nach den in § 1 genannten Rechtsakten zu leistenden Sicherheiten können nur freigegeben werden, wenn die Bundesanstalt festgestellt hat, daß das Verfahren nach § 4 eingehalten und die sonstigen in den in § 1 genannten Rechtsakten verlangten Nachweise erbracht worden sind.
(2) Die Freigabe der Sicherheit erfolgt nur auf schriftlichen Antrag, der folgende Angaben enthalten muß:
Der Antrag muß die Bestätigung enthalten, daß das Interventionsgetreide nicht gegen freie Ware ausgetauscht wurde. Dem Antrag ist eine Erklärung jedes beteiligten Transporteurs beizufügen, daß beim Transport keine Zu-, Ab- oder Umladungen, ausgenommen Umladungen im Falle eines Schadens an einem Transportmittel, erfolgt oder sonstige Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind. Die Verpflichtung zur Beifügung der Erklärung nach Satz 3 entfällt bei Transporten mit der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft. Im Falle der Ausfuhr ist der letzte Kontrollschein mit dem Sichtvermerk der Ausfuhrzollstelle gemäß § 4 Abs. 8 Satz 3 beizufügen.