Gesetze / Gesetz über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen beförderten Frachtstücken
GewBezG§ 3a Bußgeldvorschrift
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 die vorgeschriebene Gewichtsbezeichnung nicht anbringt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.