Gesetze / Gesetz über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen beförderten Frachtstücken

GewBezG

§ 3a Bußgeldvorschrift

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 die vorgeschriebene Gewichtsbezeichnung nicht anbringt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 3 § 4