Gesetze / Dritte Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung

GewO§34cDVÄndV 3

Art 2 Übergangsvorschriften

Gewerbetreibende, die Vermögenswerte des Auftraggebers nach § 3 Abs. 2 oder 3 in der bis zum 31. Mai 1997 geltenden Fassung abzusichern haben, können die Verträge weiterhin nach den bisher geltenden Vorschriften abwickeln.

Art 1 Art 3