(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.ohne die erforderliche Erlaubnis
b)nach
§ 30 Abs. 1 eine dort bezeichnete Anstalt betreibt,
c)nach
§ 33a Abs. 1 Satz 1 Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen veranstaltet oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellt,
g)nach
§ 34b Abs. 1 fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigert,
h)nach
§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 den Abschluß von Verträgen der dort bezeichneten Art vermittelt oder die Gelegenheit hierzu nachweist,
o)nach
§ 34i Absatz 1 Satz 1 den Abschluss von Verträgen der dort bezeichneten Art vermittelt oder Dritte zu solchen Verträgen berät,
2.ohne Zulassung nach
§ 31 Absatz 1 Leben oder Eigentum fremder Personen auf einem Seeschiff bewacht,
4.ohne eine nach
§ 47 erforderliche Erlaubnis das Gewerbe durch einen Stellvertreter ausüben läßt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.einer Rechtsverordnung nach
§ 31 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a bis c oder Buchstabe d oder Nummer 4 oder Satz 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
1a.einer Rechtsverordnung nach
§ 33f Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 4 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2.entgegen
§ 34 Abs. 4 bewegliche Sachen mit Gewährung des Rückkaufrechts ankauft,
3.einer vollziehbaren Auflage nach
§ 33a Abs. 1 Satz 3,
§ 33c Abs. 1 Satz 3,
§ 33d Abs. 1 Satz 2,
§ 33e Abs. 3,
§ 33i Abs. 1 Satz 2,
§ 34 Abs. 1 Satz 2,
§ 34a Abs. 1 Satz 2,
§ 34b Abs. 3,
§ 34d Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 3, oder
§ 36 Abs. 1 Satz 3 oder einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 33c Abs. 3 Satz 3 oder
§ 34a Abs. 4 zuwiderhandelt,
4.ein Spielgerät ohne die nach
§ 33c Abs. 3 Satz 1 erforderliche Bestätigung der zuständigen Behörde aufstellt,
6.einer Rechtsverordnung nach
§ 34c Abs. 3 oder
§ 34g Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4 oder Satz 2 oder
§ 34j oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
7b.entgegen
§ 34d Absatz 2 Satz 6 die Auskehrung einer Zuwendung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig veranlasst,
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig bei einer Versteigerung einer Vorschrift des § 34b Abs. 6 oder 7 zuwiderhandelt.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe m und n und Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a bis l und o, Nummer 3 und 4 und des Absatzes 2 Nummer 1, 1a und 5 bis 11 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1b und 2 bis 4a mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro und in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 und des Absatzes 2 Nummer 1 das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.