Gesetze / Gewerbeordnung GewO § 155a Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 25.06.2026. Zur aktuellen Fassung → Für die Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes gilt § 44a des Bundeszentralregistergesetzes entsprechend.