Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gewerberechtszuständigkeitsverordnung

GewRZV

§ 2 Kostenerstattung

Das Land erstattet den zuständigen Behörden die mit der Anwendung dieser Verordnung verbundenen notwendigen Kosten einschließlich der Personal- und Sachkosten, soweit dieser finanzielle Aufwand nicht durch Gebühren ausgeglichen werden kann. Der eine Gebührenerhebung übersteigende nachgewiesene finanzielle Aufwand wird den zuständigen Behörden nach Ablauf eines Haushaltsjahres von dem für Wirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung auf Antrag erstattet.

Einzelnorm

§ 1 § 3