Gesetze / Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
GewStDV 1955§ 36 Zeitlicher Anwendungsbereich
Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2021 anzuwenden.
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GewStDV 1955Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2021 anzuwenden.