Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz
GfwtDBwVDV§ 2 Ziel und Inhalt des Vorbereitungsdienstes
(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die Anwärterinnen und Anwärter zu befähigen,
(2) Die Ausbildung vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern in enger Verbindung von Theorie und Praxis die Methoden und Kenntnisse sowie die berufspraktischen Fähigkeiten, die zur Aufgabenerfüllung in ihrer Laufbahn und Laufbahngruppe erforderlich sind. Dazu gehören
Darüber hinaus werden allgemeine berufliche Fähigkeiten vermittelt, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz.
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter werden auf ihre Verantwortung in einem demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet.