Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz
GfwtDBwVDV§ 5 Erholungsurlaub
Erholungsurlaub soll nur während der praktischen Ausbildung (§ 27) gewährt werden.