Gesetze / Gesetz über den Aufruf der Gläubiger der I. G. Farbenindustrie Aktiengesellschaft in Abwicklung
GlAufrG 1957§ 4
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Gesetze / Gesetz über den Aufruf der Gläubiger der I. G. Farbenindustrie Aktiengesellschaft in Abwicklung
GlAufrG 1957Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.