Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Glaser/zur Glaserin

GlAusbV 2001

§ 2 Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert drei Jahre. Es kann zwischen den Fachrichtungen

1.
Verglasung und Glasbau und
2.
Fenster- und Glasfassadenbau

gewählt werden.

§ 1 § 3