Gesetze / Glasapparatebauer-Ausbildungsverordnung

GlasappAusbV 2023

§ 6 Zeitpunkt

(1) Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

§ 5 § 7