Gesetze / Gesetz zur Errichtung der Bundesstiftung Gleichstellung

GleiBStiftG

§ 15 Auflösung

Die Auflösung der Stiftung kann nur durch Gesetz erfolgen. Im Fall der Auflösung ist der Bund Anfallberechtigter für das Stiftungsvermögen.

§ 14 § 16