Gesetze / Gesetz zur Errichtung der Bundesstiftung Gleichstellung
GleiBStiftG§ 15 Auflösung
Die Auflösung der Stiftung kann nur durch Gesetz erfolgen. Im Fall der Auflösung ist der Bund Anfallberechtigter für das Stiftungsvermögen.
Gesetze / Gesetz zur Errichtung der Bundesstiftung Gleichstellung
GleiBStiftGDie Auflösung der Stiftung kann nur durch Gesetz erfolgen. Im Fall der Auflösung ist der Bund Anfallberechtigter für das Stiftungsvermögen.