Gesetze / Gesetz zur Errichtung der Bundesstiftung Gleichstellung
GleiBStiftG§ 9 Stiftungsbeirat
(1) Der Stiftungsrat beruft den ständigen Stiftungsbeirat. Aufgabe des Stiftungsbeirates ist die Beratung des Stiftungsrates und des Direktoriums bei der inhaltlichen Arbeitsplanung der Stiftung und bei der Qualitätssicherung der Stiftungsarbeit.
(2) Der Stiftungsbeirat besteht aus
Für die Mitglieder im Stiftungsbeirat nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind ebenfalls Stellvertretungen zu benennen; für die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 3 sollen Stellvertretungen vorgeschlagen werden.
(3) Jedes Mitglied sowie dessen Stellvertretung wird für drei Jahre berufen und darf wiederberufen werden.
(4) Der Stiftungsbeirat wählt aus seinen Mitgliedern
(5) Der Stiftungsbeirat erhält zur ordnungsgemäßen Ausübung seiner Aufgaben alle erforderlichen Unterlagen, einschließlich der Beschlüsse des Stiftungsrates. Vor der Beschlussfassung über das Arbeitsprogramm der Stiftung im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 durch den Stiftungsrat, ist dem Stiftungsbeirat Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme einzuräumen. Die oder der Vorsitzende des Stiftungsbeirates ist durch den Stiftungsrat bei der Beratung über das Arbeitsprogramm der Stiftung anzuhören. Die oder der Vorsitzende des Stiftungsbeirates kann durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten werden.