Gesetze / Gleichstellungsstatistikverordnung
GleiStatV 2015§ 7 Datenschutz
Die Dienststellen und Institutionen des Bundes haben sicherzustellen, dass nur die mit der Erfassung, Zusammenstellung und Weiterleitung der Daten betrauten Personen Kenntnis von den zu erfassenden und zu meldenden Daten erlangen.