Gesetze / Gleichstellungsstatistikverordnung
GleiStatV 2015§ 9 Sonderregelung für den Bundesnachrichtendienst
Der Bundesnachrichtendienst ist von der Meldung der Daten nach § 1 Absatz 1 und 2 ausgenommen.
Gesetze / Gleichstellungsstatistikverordnung
GleiStatV 2015Der Bundesnachrichtendienst ist von der Meldung der Daten nach § 1 Absatz 1 und 2 ausgenommen.