Gesetze / Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung
GleibWV 2015§ 17 Briefwahl
(1) Eine Wahlberechtigte, die an der persönlichen Stimmabgabe verhindert ist, erhält auf Antrag vom Wahlvorstand folgende Unterlagen ausgehändigt oder übersandt:
Der Wahlvorstand vermerkt die Aushändigung oder Übersendung der Unterlagen in der Wählerinnenliste.
(2) In dem Merkblatt nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist darauf hinzuweisen, dass die Wählerin bei der Stimmabgabe
(3) Hat die Dienststelle ausschließlich die Briefwahl angeordnet, übersendet der Wahlvorstand den Wahlberechtigten die Unterlagen nach Absatz 1 unaufgefordert spätestens drei Wochen vor dem Wahltag und vermerkt dies entsprechend in der Wählerinnenliste.
(4) § 16 Absatz 4 gilt entsprechend.
(5) Die beim Wahlvorstand eingehenden Freiumschläge sind ungeöffnet und sicher vor dem Zugriff Dritter aufzubewahren.