Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 57a Ablehnung der Eintragung
Für die Ablehnung der Eintragung durch das Gericht findet § 9c Abs. 1 entsprechende Anwendung.
Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHGFür die Ablehnung der Eintragung durch das Gericht findet § 9c Abs. 1 entsprechende Anwendung.