Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 76 Heilung von Mängeln durch Gesellschafterbeschluss
Ein Mangel, der die Bestimmungen über den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann durch einstimmigen Beschluß der Gesellschafter geheilt werden.