Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

GmbHG

§ 76 Heilung von Mängeln durch Gesellschafterbeschluss

Ein Mangel, der die Bestimmungen über den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann durch einstimmigen Beschluß der Gesellschafter geheilt werden.

§ 75 § 77