Gesetze / Anordnung des Bundespräsidenten über die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes
GnOArt 3 Weiterübertragung von Gnadenbefugnissen
Ich ermächtige die Bundesminister, denen ich die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes übertragen habe, ihre Befugnisse allgemein oder im Einzelfall auf nachgeordnete Stellen zu übertragen.