Gesetze / Anordnung des Bundespräsidenten über die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes

GnO

Art 3 Weiterübertragung von Gnadenbefugnissen

Ich ermächtige die Bundesminister, denen ich die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes übertragen habe, ihre Befugnisse allgemein oder im Einzelfall auf nachgeordnete Stellen zu übertragen.

Art 2 Art 4