Gesetze / Anordnung des Bundespräsidenten über die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes

GnO

Art 5 Schlußvorschrift

Diese Anordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig wird die Anordnung über die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes vom 10. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 790) aufgehoben.

Art 4