Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
GntDAIVAPrV§ 7 Studieninhalte, Module
(1) Die Studieninhalte werden in Modulen vermittelt. Die Inhalte der Module richten sich nach dem Modulhandbuch in der jeweils bei Aufnahme des Studiums geltenden Fassung. Es sind alle Module zu absolvieren.
(2) Im Grundstudium sind Module in den folgenden Kompetenzbereichen zu absolvieren:
(3) Im Hauptstudium sind Module in den folgenden Kompetenzbereichen zu absolvieren:
(3a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 – abweichend von den Absätzen 2 und 3 – Lehrveranstaltungen zu den Kompetenzbereichen oder Teile der Lehrveranstaltungen in ein anderes Semester verschoben werden, und zwar auch in ein Semester einer berufspraktischen Studienzeit.
(4) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend.