Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

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§ 19 Dauer des Studiums

(1) Das Studium dauert sechs Semester.

(2) Es umfasst vier Studiensemester und zwei Praxissemester.

§ 18 § 20