Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

GntDBwVVDV

§ 47 Zulassung zur Verteidigung der Bachelorthesis und Termin

(1) Zugelassen zur Verteidigung der Bachelorthesis wird, wer

1.
die Modulprüfungen in den Modulen 2 bis 19 und in allen Praxismodulen bestanden hat und
2.
die Bachelorthesis bestanden hat.

(2) Den Termin für die Verteidigung der Bachelorthesis legt das Prüfungsamt fest.

§ 46 § 48