Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
GntDBwVVDV§ 6 Erholungsurlaub
Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt
1.
während der Fachmodule die Hochschule und
2.
während der Praxismodule die Einstellungsbehörde im Benehmen mit der Hochschule.