Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung

GntDLSVVDV

§ 28 Laufbahnprüfung

(1) Die Laufbahnprüfung besteht aus den folgenden Prüfungsleistungen:

1.
den Leistungsnachweisen,
2.
den Praktikumsbewertungen,
3.
der Zwischenprüfung und
4.
der Abschlussprüfung.

(2) Prüfungsleistungen können aus mehreren Teilen bestehen.

§ 27 § 29