Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung

GntDLSVVDV

§ 3 Dienstbehörde

(1) Dienstbehörde ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.

(2) Die Dienstbehörde ist für alle beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständig.

§ 2 § 4