Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung
GntDLSVVDV§ 44 Zusammensetzung der Prüfungskommission
(1) Die Prüfungskommission besteht aus:
(2) Mindestens drei der Mitglieder der Prüfungskommission sollen dem nichttechnischen Dienst angehören. Zwei der Mitglieder sollen Lehrende beziehungsweise Lehrbeauftrage des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung sein.
(3) Anstelle der Angehörigen des höheren Dienstes können der Prüfungskommission Professorinnen beziehungsweise Professoren an Fachhochschulen der Verwaltung oder an gleichstehenden Bildungseinrichtungen der Verwaltung angehören. Der Prüfungskommission können auch andere Beschäftigte des öffentlichen Dienstes angehören, wenn sie dieselben fachlichen Voraussetzungen wie die Angehörigen des gehobenen oder höheren Dienstes erfüllen.