Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung

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§ 6 Erholungsurlaub

Erholungsurlaub ist in der Regel während der praxisintegrierenden Studienphasen zu nehmen.

§ 5 § 7