Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung
GntDLSVVDV§ 6 Erholungsurlaub
Erholungsurlaub ist in der Regel während der praxisintegrierenden Studienphasen zu nehmen.