Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung
GntDSVVDV 2024§ 34 Abschlusszeugnis, Urkunde, Diploma Supplement
(1) Wer die Bachelorprüfung bestanden hat, erhält
(2) Das Abschlusszeugnis enthält
(3) Die Bachelorurkunde enthält neben der Angabe des Studiengangs den verliehenen akademischen Grad „Bachelor of Laws (LL. B.)“.
(4) Das Diploma Supplement wird in deutscher und in englischer Sprache ausgestellt. Es enthält:
(5) Wer die Bachelorprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsausschuss einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid über die nicht bestandene Bachelorprüfung sowie eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen, aus der die absolvierten Module, deren Bewertung und die erworbenen ECTS-Leistungspunkte hervorgehen. Ein elektronischer Bescheid ist in einer der Formen zu erlassen, die das Verwaltungsverfahrensgesetz für den elektronischen Schriftformersatz vorsieht.