Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –

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§ 56 Bestehen der Modulprüfungen des Hauptstudiums

Eine Modulprüfung des Hauptstudiums ist bestanden, wenn eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht wurde.

§ 56 § 58