Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –
GntVDDVCSVDV§ 6 Erholungsurlaub
Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt
1.
während der Fachstudien die Hochschule,
2.
während der berufspraktischen Studienzeiten die Ausbildungsbehörde.