Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –

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§ 6 Erholungsurlaub

Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt

1.
während der Fachstudien die Hochschule,
2.
während der berufspraktischen Studienzeiten die Ausbildungsbehörde.
§ 5 § 7