Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –

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§ 62 Formale Anforderungen an die schriftliche Ausarbeitung

Die formalen Anforderungen an die schriftliche Ausarbeitung legt das Prüfungsamt fest.

§ 61 § 63