Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –

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§ 66 Zulassung zu Präsentation und Disputation

Zu Präsentation und Disputation wird zugelassen, wer in der schriftlichen Ausarbeitung eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat.

§ 65 § 67