Gesetze / Goldschmied-Ausbildungsverordnung
GoldSchmAusbV§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Goldschmied/Goldschmiedin nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf.