Gesetze / Gold- und Silberschmiedemeisterverordnung

GoldSilberschmiedMstrV

§ 9 Übergangsvorschrift

Die Regelungen des § 7 Absatz 5 und 6 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.

§ 8 § 10