Gesetze / Gesetz zur Ausführung des Gräbergesetzes im Land Brandenburg
GräbG-AGBbg§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Wahrnehmung und Ausführung der Aufgaben, die zur Ausführung des Gräbergesetzes als eigene Angelegenheit des Landes zu erfüllen sind.
(2) Gräberstätten im Sinne dieses Gesetzes sind Geländeflächen, auf denen Gräber nach § 1 Abs. 2 des Gräbergesetzes liegen, soweit auf ihnen zugunsten des Landes eine öffentliche Last nach § 2 Abs. 2 des Gräbergesetzes ruht.
(3) Der in den §§ 2 bis 4 bestimmte Schutz dieses Gesetzes gilt auch für Einrichtungen oder Anlagen, auf die das Gräbergesetz nicht anzuwenden ist, soweit
die Einrichtung oder Anlage mit einer Gräberstätte eine geschlossene oder in sonstiger Weise als Einheit erkennbare Anlage bildet oder in einem unmittelbaren und engen räumlichen Zusammenhang mit einer Gräberstätte steht und
der Träger der Einrichtung oder Anlage unter Bezugnahme auf diese Vorschrift durch Satzung bestimmt hat, dass die §§ 2 bis 4 für diese entsprechend gelten.
(4) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gehen den Vorschriften des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes über das Friedhofswesen vor.