Gesetze / Gesetz zur Ausführung des Gräbergesetzes im Land Brandenburg

GräbG-AGBbg

§ 2 Widmungszweck

Die Gräberstätten sind als Orte der stillen Einkehr und des ungestörten Gedenkens der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft gewidmet. Sie werden dazu erhalten, auch für künftige Generationen die Erinnerung daran zu bewahren, welche schrecklichen Folgen Krieg und Gewaltherrschaft haben.

§ 1 § 3