Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsgrundbildungsverordnung

GrBiBFSV

§ 5 Aufnahme

(1) Die Schülerinnen und Schüler besuchen in der Regel das für ihre Wohnung oder den gewöhnlichen Aufenthalt zuständige Oberstufenzentrum. Bei Erschöpfung der Aufnahmekapazität erfolgt durch das staatliche Schulamt eine Zuweisung gemäß § 50 Absatz 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes.

(2) Im Ausnahmefall kann das staatliche Schulamt gemäß § 106 Absatz 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes den Besuch eines anderen Oberstufenzentrums gestatten, insbesondere wenn

das zuständige Oberstufenzentrum nur unter besonderen Schwierigkeiten erreicht werden kann,

gewichtige pädagogische Gründe hierfür sprechen oder

besondere soziale Gründe vorliegen und

die Aufnahmekapazität des anderen Oberstufenzentrums nicht erschöpft ist.

Einzelnorm

§ 4 § 6