Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Graduiertenförderungsverordnung

GradV

§ 7 Tutorien

(1) Die Stipendiaten haben nach Ablauf des ersten Förderjahres die Pflicht, Dienstleistungen in der Lehre (Tutorien) im Umfang von zwei Wochenstunden pro Semester zu erbringen, sofern die Hochschule hierfür die Voraussetzungen schafft.

(2) Bei der Auswahl der Themen des Tutoriums soll die eigene wissenschaftliche/künstlerische Arbeit des Stipendiaten oder der Stipendiatin berücksichtigt und der Zusammenhang mit dem Promotionsvorhaben bzw. künstlerischen Entwicklungsvorhaben gewährleistet werden.

§ 6 § 8