Gesetze / Grundstückverkehrsgesetz

GrdstVG

§ 5

Ist zur Veräußerung die Genehmigung nicht notwendig, so hat die Genehmigungsbehörde auf Antrag ein Zeugnis darüber zu erteilen. Das Zeugnis steht der Genehmigung gleich.

§ 4 § 6