Gesetze / Durchführungsbestimmungen zum Erlaß über die Stiftung des Grubenwehr-Ehrenzeichens

GruWErlDBest

§ 4

Verlorengegangene Grubenwehr-Ehrenzeichen werden nicht ersetzt. Der Inhaber ist berechtigt, sich auf seine Kosten ein Ersatzstück zu beschaffen.

§ 3