Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik
GtDBWVAPrV§ 23 Prüfungskommissionen
(1) Die Laufbahnprüfung wird vor Prüfungskommissionen des jeweiligen Fachgebiets abgelegt. Es können in einem Fachgebiet mehrere Kommissionen eingerichtet werden, wenn dies erforderlich ist wegen
Die Beachtung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe ist zu gewährleisten. Das Prüfungsamt bestellt die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommissionen. Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt; Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Mitglieder einer Prüfungskommission für die Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten sind
(3) Mitglieder einer Prüfungskommission für die Praxisarbeit sind zwei Angehörige des höheren oder gehobenen technischen Verwaltungsdienstes.
(4) Mitglieder einer Prüfungskommission für die mündliche Prüfung sind
(5) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden. Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen stellen sicher, dass einheitliche Bewertungsmaßstäbe beachtet werden.
(6) Die Prüfungskommission für die mündliche Prüfung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.