Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

GtDBWVAPrV

§ 9 Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst nach § 2 Nummer 1 soll die Mindestdauer von einem Jahr (§ 13 Absatz 2 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung) nicht überschreiten.

(2) Der Vorbereitungsdienst nach § 2 Nummer 2 dauert in der Regel 42 Monate.

§ 8 § 9a