Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen –

GtDBahnVDV

§ 5 Erholungsurlaub

Erholungsurlaub wird in Absprache mit der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter gewährt.

§ 4 § 6