Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund

GtDITZBundVDV

§ 7 Erholungsurlaub

Erholungsurlaub wird grundsätzlich während der vorlesungsfreien Zeiten des Bachelorstudiums gewährt.

§ 6 § 8