Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

GtDWSVVDV

§ 4 Erholungsurlaub

Erholungsurlaub wird gewährt

1.
in der berufspraktischen Ausbildung nur während der Praktika und
2.
im Studium in der Regel nur während der berufspraktischen Studienzeiten.
§ 3 § 5